Allgemeine Einkaufs- und Anlieferungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Alle Einkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Mit der Gegenbestätigung der Bestellung oder spätestens mit der Anlieferung der Ware durch den Verkäufer gelten diese Bedingungen als angenommen.

Gegenbestätigungen des Verkäufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer und der Verwender sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Lieferung

Der Verkäufer hat die Tiere im nüchternen Zustand fracht- und gebührenfrei anzuliefern, sofern nichts anders vereinbart worden ist.

Angeliefertes Vieh muss gekennzeichnet sein, so dass seine Herkunft zweifelsfrei ermittelt werden kann.

Der Verkäufer hat die Tiere auf seine Kosten gegen Transport- und Schlachtschäden zu versichern. Dem Verwender bleibt es vorbehalten, das Vieh selbst gegen Transport- und Schlachtschäden zu versichern.

§ 3 Angebot

Der Verkäufer gewährt dem Verwender die günstigsten Konditionen, d.h. er wird den Verwender in keiner Weise schlechter stellen als andere Besteller.

Räumt der Verkäufer Dritten günstigere Preise oder Konditionen ein, so werden diese ohne schriftliche Vereinbarung Bestandteil der vorliegenden Bestellung.

Die aufgeführten Liefertermine sind Wareneingangstermine.

Sind Festtermine genannt so gilt § 376 HGB.

Der Verkäufer ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen nur berechtigt, wenn der Verwender ihm dieses vor Lieferung schriftlich bestätigt hat.

Sofern der Verkäufer nicht eine Rechnung erteilt, erstellt der Verwender über diesen Einkauf eine Abrechnung oder Kaufbestätigung, die dem Verkäufer alsbald nach Anlieferung übersandt bzw. ausgeliefert wird.

Der Verkäufer hat die Kaufbestätigung unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu prüfen.

Beanstandungen der Kaufbestätigung seitens des Verkäufers sind dem Verwender innerhalb von 10 Tagen gerechnet vom Lieferdatum der Kaufbestätigung, schriftlich einzureichen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.

Beanstandungen sind dem Verwender unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auch ein Wechsel im Steuersatz ist unverzüglich anzuzeigen.

Ist der Verkäufer zum offenen Steuerausweis in der Kaufbestätigung nicht berechtigt, so hat er dem Verwender die von diesem in der Kaufbestätigung ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten (14 c II UStG).

Eine Umsatzsteuerpflicht des Verkäufers (§ 14 c UStG) bleibt hiervon unberührt.

In der Kaufbestätigung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeiträge sind zu erstatten(§ 14 c I UStG)

§ 4 Zusicherung

(1) Der Verkäufer sichert bei den Tieren folgende Eigenschaften zu:

– Die Tiere sind voll gesund

– Die gelieferten Tiere weisen keine Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung auf, die nach den zur Feststellung dieser Stoffe durchgeführten amtlichen lebensmittelrechtlichen Untersuchungen zu Beanstandungen führen.

– Es bestehen keine Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Afterlosigkeit, Gebärmuttervorfall, Euterviertelausfall oder TBC

(2) Über die vorstehenden Bedingungen hinaus gelten die allgemeinen gesetztlichen Vorschriften zur Mangelhaftung im Sinne des BGB in Verbindung mit der Verordnung betreffend Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel in der jeweils aktuellen Fassung:

Für den Ankauf von Rindvieh gelten als Hauptmängel:

– Tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge dieser Erkrankung eine allgemeine Beeinträchtigung des Nährzustandes des Tieres herbeigeführt ist, mit einer Gewährfrist von 28 Tagen

– Lungenseuche mit einer Gewährfrist von 56 Tagen

– sonstige versteckte Mängel, die zur Preisminderung oder Zahlungsausfall führen.

Für den Ankauf von Schweinen gelten als Hauptmängel:

– Rotlauf mit einer Gewährfrist von 6 Tagen

– Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) mit einer Gewährfrist von 20 Tagen

Für den Ankauf solcher Tiere, die alsbald geschlachtet werden sollen und dazu bestimmt sind als Nahrungsmittel für Menschen zu dienen (Schlachttiere) gelten als Hauptmängel:

Bei Rindvieh:

– tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge dieser Krankheit mehr als die Hälfte des Schlachtgewinns nicht oder nur unter Beschränkungen als Nahrungsmittel für den Menschen geeignet ist, mit einer Gewährfrist von 28 Tagen.

Bei Schweinen:

– tuberkulöse Erkrankung unter der vorbezeichneten Voraussetzung mit einer Gewährfrist von 28 Tagen

– Trichinen mit einer Gewährfrist von 28 Tagen

– Finnen mit einer Gewährfrist von 28 Tagen.

§ 5 Mängelhaftung

Der Verwender ist zu einer sofortigen Kontrolle der Ware (§ 377 HGB) nicht verpflichtet.

Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Verwender nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.

Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Verwender nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

Wegen aller Ansprüche aus Mängelrügen und eventuellen Schadenersatzansprüchen steht dem Verwender ein uneingeschränktes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Verkäufer zu. Das gilt auch, wenn eine andere als die bestellte Ware oder eine andere als in der Bestellung vorgesehene Menge geliefert wird.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nicht anerkannt.

§ 7 Haftung

Bei Lebendkäufen (Pauschalkäufen) haftet der Verkäufer für versteckte Mängel am Schlachtkörper, die zu Preisminderungen und Zahlungsausfall führen.

Der Verwender haftet nur für grobes Verschulden (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).

§ 8 Aufrechnung

Der Verkäufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Verwender nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 9 Absatzfond

Die Beiträge nach §10 Absatzfondgesetz auf der Kaufbestätigung werden gesondert ausgewiesen und von der Berechnung der Umsatzsteuer vom Warenwert abgezogen.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Die Geschäftsräume des Verwenders sind für beide Teile Erfüllungsort.

Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Verwender und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des HGB, so kann der Verwender kann am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Der Verwender kann in dem Falle, dass der Verkäufer Kaufmann im Sinne des HGB ist nach seiner Wahl Klage beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre (§ 38 ZPO).

Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der Gerichtsstand des Verwenders zuständig.

§11 Auslandbestellungen

Bei Auslandbestellungen hat die Berechnung ausschließlich in der vom Verwender im Kaufvertrag festgelegten Valuta zu erfolgen. Er hat jederzeit das Wahlrecht, auch in einer anderen Währung zu bezahlen.

§12 salvatorische Klausel

Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzten, die der angestrebten unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Für sämtliche Aufträge, die der Firma agrenius GmbH – nachstehend Verkäufer genannt – erteilt werden, gelten nachstehende Bedingungen, die der Käufer durch die Bestellung als für sich bindend anerkennt.

(2) Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen abweichen, sie ergänzen oder ihnen entgegenstehen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Verkäufers. Soweit besondere Bedingungen in einem schriftlichen Vertag vereinbart wurden, gehen die besonders vereinbarten Bedingungen vor.

(3) Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich der Besteller bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Dies gilt ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf die Liefer- und Zahlungsbedingungen Bezug genommen worden ist, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Bedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

(4) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an die GmbH absenden. Sie ersetzen – nach Bekanntgabe – alle bisherigen Bedingungen und gelten auch für künftige Geschäfte.

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen

(1) Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend hinsichtlich Preis, Liefermenge und Lieferzeit.

(2) Aufträge sind für den Verkäufer erst nach einer schriftlichen Bestätigung bindend.

§ 3 Lieferung

(1) Die Versendung der Ware erfolgt frei Haus mit den Transportmitteln des Verkäufers oder anderen Transportmitteln nach seiner Wahl und ohne Gewähr für billigste Verfrachtung, auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Für die Einhaltung der Lieferfrist übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisungen des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehe, trägt der Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert. Dadurch entstehende weitere Kosten trägt ebenfalls der Käufer.

(2) Betriebsstörungen, Streiks, Mangel an Rohstoffen und Ereignisse der höheren Gewalt entbinden den Verkäufer von der Lieferungspflicht.

(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug ist.

Der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer den Kaufgegenstand nicht innerhalb von 24 Stunden abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

(5) Falls der Auftraggeber die angebotenen Tiere am vereinbarten Liefertermin aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht abnimmt, ist der Verkäufer berechtigt nach eigener Wahl die Tiere zu verkaufen.

(6) Falls die Tiere beim Verkäufer abgeholt werden, hat der Auftraggeber für ordentliches Empfangsmaterial und Transportmittel mit genügend Kapazität zu sorgen.

(7) Gelieferte Tiere werden im Prinzip nie durch den Verkäufer zurückgenommen. Falls ausdrücklich und schriftlich eine Rücknahme vereinbart worden ist, erfolgt diese auf eigene Gefahr und Kosten des Auftraggebers, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart oder die Rücknahme erfolgt aufgrund einer Mängeleinrede.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Preisabsprachen und andere Festsetzungen des Verkäufers können immer durch den Verkäufer geändert werden.

(2) Die an den Auftraggeber gelieferten Tiere werden nach den gängigen Preisen und gültigen Tarifen des Verkäufers, die am Tag der Auslieferung gelten, abgerechnet, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anders vereinbart.

(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten.

(4) Falls es nach geschlossener Preisvereinbarung zu einer Erhöhung eines oder mehrerer Kostenpreisfaktoren kommt, ist der Verkäufer berechtigt innerhalb einer angemessenen Frist, den vereinbarten Preis zu erhöhen und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

(5) Die vom Verkäufer handelsüblich festgestellten Abgangsgewichte sind für die Rechnungserteilung maßgebend. Auf dem Transport entstehende Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bestellte oder vereinbarte Qualitäten können – falls nicht vorhanden – vom Verkäufer durch andere ersetzt werden.

(6) Berechnet werden die am Versandtage gültigen Preise zuzüglich der an diesem Tage geltenden Mehrwertsteuer. Die Rechnungen des Verkäufers sind innerhalb der sich aus den jeweiligen ergebenen Zahlungsfristen ohne jeglichen Abzug unter Ausschluss jeglicher Abrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Minderungsrechte zu zahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank gem. §247 BGB, mindestens jedoch 13% jährlich ab Versandtag, berechnet. Die Schlacht– Ausgleichsabgabe geht zu Lasten des Auftraggebers, der auch zur Anmeldung verpflichtet ist.

(7) Zahlungen, die gegen Übersendung eines vom Verkäufer ausgestellten und vom Auftraggeber akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel vom Verkäufer eingelöst ist und der Auftraggeber somit aus der Wechselhaftung befreit ist, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu Gunsten des Verkäufers aufrecht erhalten bleiben.

(8) Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an die Bankverbindung der agrenius GmbH geleistet werden.

Bei Zahlungen durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der GmbH, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.

Der Vertragspartner kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.

Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarter Ratenzahlung mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Rückstand ist. Auch im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig.

(9) Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten. Der Käufer stimmt einer Abtretung zu.

(10) Zahlungen leistet der Käufer nur an folgende Bankverbindung:

Commerzbank Osnabrück

BLZ 265 400 70

Kto 542 211 800

IBAN DE26 2654 0070 0542 2118 00

BIC COBADEFFXXX

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer bestehenden – auch künftigen – Forderungen dessen Eigentum.

Der Käufer verpflichtet sich, die vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Tiere von anderen Tieren getrennt zu verwahren. Sollte eine getrennte Verwahrung nicht möglich sein, ist der Käufer verpflichtet, die Ohrmarkennummern bzw. sonstige Identifizierungsnummern der Tiere in einer gesonderten Liste festzuhalten, so dass die Tiere jederzeit für den Verkäufer identifizierbar bleiben. Im Falle der Weiterveräußerung oder Verwertung ist in der Liste festzuhalten, welche der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere weiterveräußert worden sind. Dem Verkäufer wird im Falle der Weiterveräußerung oder Verwertung der Vorbehaltsware jederzeit das Recht gewährt, diese Liste anzufordern und die Angaben zu überprüfen. Der Zugang zu den Unterställen wird dem Verkäufer schon jetzt gewährt.

(2) Sollte eine Kaufpreisforderung durch Saldoeinziehung untergehen, gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Forderungen aus dem Saldo (Kontokorrent – Eigentumsvorbehalt).

(3) Der Käufer darf die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes verarbeiten und weiterveräußern.

(4) Die Verarbeitung der Ware hat für den Verkäufer unter Ausschluss eines Eigentumserwerbes des Käufers zu erfolgen.

(5) Bei der Verarbeitung mit anderen Waren die dem Verkäufer nicht gehören, steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis zur Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.

(6) Der Käufer tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen Dritte bis zur Höhe der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer bezüglich der Veräußerung seiner Ware an ihn ab, nach Verarbeitung der Ware in Höhe des Betrages, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Der Verkäufer nimmt schon jetzt die Abtretung an.

(7) Der Auftraggeber darf die Ware weder Dritten verpfänden noch übereignen.

(8) Eingriffe von dritter Seite (Zwangsvollstreckungen pp.) sind dem Verkäufer sofort anzuzeigen. Dem Verkäufer danach entstehende Rechtsverfolgungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(9) Zur Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Abnehmer ist ein Verbraucher.

(10) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Im Falle der Weiterveräußerung oder Verarbeitung tritt der Käufer die Ware, die mangels Zahlung noch im Eigentum des Verkäufers steht, die daraus resultierenden Forderungen oder Surrogate an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

(11) Zur Deckung der Forderung(en) des Verkäufers behält dieser die gegebenen Sicherheiten i. H. der offenen Forderung(en) zzgl. eines Zuschlages für Kosten der Verwertung und Verwaltung. Der Verkäufer verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde(n) Forderung(en) um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch den Verkäufer

§6 Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Wer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung oder unter einem ähnlichen Vorbehalt verkauft hat, wird von der Lieferpflicht oder von der Gewährleistungspflicht frei, soweit er aus einem entsprechenden zuvor geschlossenen Einkaufsvertrag nicht richtig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beliefert wird. Ein Einkaufsvertrag entspricht dieser Bestimmung, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung eine richtige, vollständige und rechtzeitige Selbstbelieferung erwarten ließ und von dem Verkäufer zugleich mit dem Verkauf endgültig und nachprüfbar zur Beschaffung der von ihm zu liefernden Ware bestimmt worden ist. Ist ein Einkaufsvertrag von dem Verkäufer zur Beschaffung der von ihm auf mehrere Verkäufe zu liefernden Ware bestimmt worden, so wird der Verkäufer gegenüber allen Käufern nur in dem Verhältnis frei, in welchem seine richtige, vollständige oder rechtzeitige Selbstbelieferung ausgeblieben ist; hat der Verkäufer zugleich mit den jeweiligen Verkäufen endgültig und nachprüfbar eine Reihenfolge für die Erfüllung der Lieferpflicht bestimmt, ist jeder Verkauf für sich zu betrachten.

(2) Soweit der Käufer die Leistungsfreiheit des Verkäufers anerkennt, kann er von dem Verkäufer die Abtretung der Rechte aus dem Einkaufsvertrag gegen Übernahme der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen des Verkäufers verlangen.

(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer jeden Umstand, welcher die richtige, vollständige oder rechtzeitige Selbstbelieferung in Frage stellt, unverzüglich mitzuteilen. Tut der Verkäufer das nicht unverzüglich, wird er nicht frei.

§ 7 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldete Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher gem. § 13 BGB, so gelten die besonderen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für Verbrauchergeschäfte.

(2) Beanstandungen sind sofort bei Anlieferung am Empfangsort vorzunehmen und schriftlich anzugeben. Reklamationen sind ausgeschlossen, wenn der Käufer oder von ihm zur Empfangnahme eingesetzte Dritte, z.B. Mitarbeiter auf dem Gelände des Auftraggebers, bei sorgfältiger Prüfung erkennbare Mängel nicht schriftlich beanstandet haben. Die Gefahr geht spätestens mit Anliefern des Viehs auf dem Gelände des Käufers bzw. des vom Käufer bestimmten Empfängers auf den Käufer über. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass das abzuladende Vieh sofort eingestallt werden kann. Bei Verzögerungen des Abladevorganges haftet der Käufer für eventuelle Schäden. Beanstandungen des Viehs wegen durch verzögerte Abladung und Einstallung verursachter Schäden kann der Verkäufer nicht erheben.

(3) Die beanstandete Ware ist zur Verfügung des Verkäufers zu halten und auf Verlangen frachtfrei an ihn zurückzusenden.

(4) Bei berechtigten Beanstandungen liefert der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatzware oder erteilt eine Gutschrift, jedoch nicht über den Rechnungsbetrag der Ware hinaus.

(5) Nach Beginn der Verarbeitung oder nach Weiterversand der Ware entfallen jegliche Mängelansprüche.

(6) Der Verkäufer hat nur bestimmte Mängel (sogenannte Hauptmängel) zu vertreten.

(7) Die Hauptmängel und die Gewährleistungsfristen werden durch eine mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Verordnung bestimmt.

§ 8 Abtretung

Der Verkauf oder die Abtretung von Forderungen gegen den Verkäufer sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Verkäufers zulässig.

§ 9 Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird – soweit gesetzlich nach § 38 ZPO zulässig – Tecklenburg vereinbart. Dieses gilt auch für Gerichtsstreitigkeiten im Wechsel und Scheckprozess.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Die Geschäftsräume des Verkäufers sind für beide Teile Erfüllungsort.

(2) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung

(3) Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Verkäufer und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

(4) Der Verkäufer kann nach seiner Wahl Klage beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre (§ 38 ZPO).

(5) Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der Gerichtsstand des Verkäufers zuständig.

(6) Gerichtsstand ist Sitz des Verkäufers

§ 11 Salvatorische Klausel

Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten wirtschaftlichen Regelung am nächsten kommt.

Stand: 04/2015